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Art. 10

Verordnung des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe

(Zusatzstoffverordnung, ZuV)

vom 27. März 2002 ( Stand am 22. Februar 2005 )

Art. 10

Schlussbestimmung



1. Die Zusatzstoffverordnung vom 26. Juni 1995 [AS 1995 3218, 1997 1481, 1998 530, 2000 351] wird aufgehoben.

2. Lebensmittel dürfen noch bis zum 30. April 2004 nach bisherigem Recht hergestellt, importiert und gekennzeichnet werden. Sie dürfen darüber hinaus noch bis zum Ablauf des Haltbarkeitsdatum an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

3. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.


Schlussbestimmung zur Änderung vom 7. Juni 2004
[AS 2004 3039]
Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 2005 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.



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ZuV
Art. 1