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Art. 9

Verordnung des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe

(Zusatzstoffverordnung, ZuV)

vom 27. März 2002 ( Stand am 22. Februar 2005 )

Art. 9

Deklaration von Zusatzstoffen oder Zusatzstoffpräparaten, die nicht als solche an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden



1. Werden Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate nicht als solche an die Konsumentinnen und Konsumenten, sondern zur Weiterverarbeitung abgegeben, so müssen auf der Packung oder der Etikette folgende Angaben angebracht werden:



a. der Hinweis «zur Verwendung in Lebensmitteln» oder ein Hinweis auf die beabsichtigte Verwendung in Lebensmitteln
b. gegebenenfalls besondere Anweisungen für die Lagerung und Verwendung
c. eine Gebrauchsanweisung, wenn der Zusatzstoff sonst nicht sachgemäss verwendet werden könnte
d. alle zur Einhaltung der Höchstmengenvorschriften für Zusatzstoffe und Zutaten in den Endprodukten notwendigen Angaben
e. die Angaben nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben c-g; für Zusatzstoffe sind die Einzelbezeichnungen und die E-Nummern zu verwenden


2. Sofern auf der Verpackung oder dem Behältnis von Erzeugnissen nach Absatz 1 an gut sichtbarer Stelle die Angaben «für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel» steht, können die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe c und d sowie nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und e auch auf den Begleitpapieren stehen.



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