©1997 - 2009   HEKO-Soft    http://www.heko.ch/toxin/
Art. 8

Verordnung des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe

(Zusatzstoffverordnung, ZuV)

vom 27. März 2002 ( Stand am 22. Februar 2005 )

Art. 8

Deklaration von Zusatzstoffen oder Zusatzstoffpräparaten, die als solche an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden



1. Werden Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate als solche an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben, so müssen auf der Packung oder der Etikette folgende Angaben angebracht werden:



a. die Gattungsbezeichnung nach Anhang 6.
b. der Verwendungszweck, die Gebrauchsanweisung und die Dosiervorschrift
c. die Bestandteile mit den festgelegten Bezeichnungen in mengenmässig absteigender Reihenfolge; für Zusatzstoffe sind die Einzelbezeichnungen und die E-Nummern zu verwenden
d. das Mindesthaltbarkeitsdatum (Art. 25 Abs. 1 LMV)
e. der Name oder die Firma und die Adresse derjenigen Person, welche die Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate herstellt, importiert oder verkauft
f. das Warenlos
g. die Nettofüllmenge


2. Auf Packungen oder Etiketten von Süssungsmittelpräparaten (Tafelsüssen) müssen folgende Angaben stehen:



a. die Sachbezeichnung «Süssungsmittel (Süssstoff, Tafelsüssstoff, Tafelsüsse) auf Grundlage von ...» gefolgt von der Einzelbezeichnung, z.B. «Saccharin»
b. die Süsskraft, bezogen auf Zucker (Saccharose), z.B. «eine Tablette entspricht der Süsskraft von einem Würfelzucker (4g)»
c. der Hinweis «enthält eine Phenylalininquelle» bei Süssungsmittelpräparaten, die Aspartam enthalten
d. der Hinweis «kann bei übermässigem Verzehr abführend wirken» bei Süssungsmittelpräparaten, die Zuckeraustauschstoffe enthalten
e. die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben c-g; bei Süssungsmittelpräparaten in Tablettenform kann die Angabe der Nettofüllmenge durch die Anzahl Tabletten je Packungseinheit ersetzt werden


Zurück zum Art. 7
Weiter zum Art. 9



Art. 7
Art. 9