 |
 |
 |
 | Art. 8 |
|
|
|
|
Verordnung des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe
(Zusatzstoffverordnung, ZuV)
vom 27. März 2002 ( Stand am 22. Februar 2005 )
|
Art. 8
|
Deklaration von Zusatzstoffen oder Zusatzstoffpräparaten, die als solche an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden
|
|
|
1. Werden Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate als solche an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben, so müssen auf der Packung oder der Etikette folgende Angaben angebracht werden:
|
|
|
 |
a. die Gattungsbezeichnung nach Anhang 6.
|
 |
b. der Verwendungszweck, die Gebrauchsanweisung und die Dosiervorschrift
|
 |
c. die Bestandteile mit den festgelegten Bezeichnungen in mengenmässig absteigender Reihenfolge; für Zusatzstoffe sind die Einzelbezeichnungen und die E-Nummern zu verwenden
|
 |
d. das Mindesthaltbarkeitsdatum (Art. 25 Abs. 1 LMV)
|
 |
e. der Name oder die Firma und die Adresse derjenigen Person, welche die Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate herstellt, importiert oder verkauft
|
 |
f. das Warenlos
|
 |
g. die Nettofüllmenge
|
|
|
|
2. Auf Packungen oder Etiketten von Süssungsmittelpräparaten (Tafelsüssen) müssen folgende Angaben stehen:
|
|
|
 |
a. die Sachbezeichnung «Süssungsmittel (Süssstoff, Tafelsüssstoff, Tafelsüsse) auf Grundlage von ...» gefolgt von der Einzelbezeichnung, z.B. «Saccharin»
|
 |
b. die Süsskraft, bezogen auf Zucker (Saccharose), z.B. «eine Tablette entspricht der Süsskraft von einem Würfelzucker (4g)»
|
 |
c. der Hinweis «enthält eine Phenylalininquelle» bei Süssungsmittelpräparaten, die Aspartam enthalten
|
 |
d. der Hinweis «kann bei übermässigem Verzehr abführend wirken» bei Süssungsmittelpräparaten, die Zuckeraustauschstoffe enthalten
|
 |
e. die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben c-g; bei Süssungsmittelpräparaten in Tablettenform kann die Angabe der Nettofüllmenge durch die Anzahl Tabletten je Packungseinheit ersetzt werden
|
|
|
|
Zurück zum Art. 7 Weiter zum Art. 9
|
|
Art. 7 Art. 9
|