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Art. 6

Verordnung des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe

(Zusatzstoffverordnung, ZuV)

vom 27. März 2002 ( Stand am 22. Februar 2005 )

Art. 6

Gattungen von Zusatzstoffen und ihre Deklaration bei vorverpackten Lebensmitteln



1. Zusatzstoffe müssen, entsprechend ihrer Wirkung im betreffenden Lebensmittel, einer der in Anhang 6 aufgeführten Gattungen zugeordnet werden.

2. Sie müssen bei vorverpackten Lebensmitteln im Verzeichnis der Zutaten (Art. 28 LMV) mit dem Namen der Gattung, gefolgt von der Einzelbezeichnung oder der E-Nummer, aufgeführt werden.

3. Bei der Deklaration gelten folgende Vorschriften:



a. Hat ein Zusatzstoff die Funktion von mehreren Gattungen, so ist diejenige Gattung anzugeben, die der Zusatzstoff auf Grund seiner hauptsächlichen Wirkung im betreffenden Lebensmittel ausübt.
b. Zusatzstoffe, die keiner Gattung zugeordnet werden können, sind mit der Einzelbezeichnung oder der E-Nummer aufzuführen.
c. Bei den modifizierten Stärken (E 1404, 1410, 1412, 1413, 1414, 1420, 1422, 1440, 1442, 1450, 1451) muss der Gattungsname («modifizierte Stärke») nicht mit der Einzelbezeichnung oder der E-Nummer ergänzt werden. Könnte die modifizierte Stärke Gluten enthalten, ist der Gattungsname mit der Angabe der spezifischen pflanzlichen Herkunft (z.B. «modifizierte Weizenstärke») zu ergänzen.
d. [Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 1843).] Übertragene Zusatzstoffe (Art. 3) müssen nur deklariert werden, wenn sie im Endprodukt noch spezifisch wirksam sind. Immer zu deklarieren sind Sulfite ( E 220, E 221, E 222, E 223, E 224, E 226, E 227, E 228 ) in einer Konzentration von mehr als 10mg SO2 pro Kilogramm oder Liter, bezogen auf das genussfertige Endprodukt.
e. [Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 1843).] Die in Zusatzstoffpräparaten mitverwendeten Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel müssen nur deklariert werden, wenn es sich um Lebensmittel nach Artikel 30 Absatz 3 LMV handelt, unter Vorbehalt von Artikel 30 Absatz 4 LMV. Die Deklaration lautet in diesem Fall z.B. «Emulgator E 322 (mit Weizenstärke)». Die in Aromen zugelassenen Antioxidantien und Konservierungsmittel müssen nicht deklariert werden.
e. [Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 1843).] Zusatzstoffe, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, müssen nicht deklariert werden, mit Ausnahme von Sulfite ( E 220, E 221, E 222, E 223, E 224, E 226, E 227, E 228 ), sofern ihr Gehalt im genussfertigen Lebensmittel mehr als 10 mg SO2 pro Kilogramm oder Liter beträgt.
f. Packgase (Anhang 6 Ziff. 16) müssen nicht deklariert werden.
g. Zuckeraustauschstoffe, die zu Süssungszwecken zugesetzt werden, können auch ohne Angabe der Gattungsbezeichnung «Süssungsmittel» deklariert werden.


4. Aromen müssen entweder mit dem Wort "Aroma" oder mit einer genaueren Bezeichnung oder einer Beschreibung des Aromas bezeichnet werden. Zusätzlich gilt:



a. Das Wort "natürlich" oder synonyme Angaben dürfen zur Kennzeichnung von Aromen nur verwendet werden, wenn die aromatisierenden Bestandteile des Aromas ausschliesslich aus natürlichen Aromastoffen oder Aromaextrakten (Anhang 6 Ziff. 24 a und d) bestehen.
b. Bei Aromen, deren Bezeichnung einen Hinweis auf ein bestimmtes Lebensmittel oder einen bestimmten Aromaträger enthält, dürfen das Wort "natürlich" oder "synonyme Angaben nur verwendet werden, wenn das Erzeugnis Buchstabe a entspricht und seine aromatisierenden Bestandteile ausschliesslich oder fast auschliesslich aus dem betreffenden Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurden.


5. Artikel 7 und die Bemerkungen in der Anwendungsliste (Anhang 7) bleiben vorbehalten.



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