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 | Art. 6 |
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Verordnung des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe
(Zusatzstoffverordnung, ZuV)
vom 27. März 2002 ( Stand am 22. Februar 2005 )
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Art. 6
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Gattungen von Zusatzstoffen und ihre Deklaration bei vorverpackten Lebensmitteln
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1. Zusatzstoffe müssen, entsprechend ihrer Wirkung im betreffenden Lebensmittel, einer der in Anhang 6 aufgeführten Gattungen zugeordnet werden.
2. Sie müssen bei vorverpackten Lebensmitteln im Verzeichnis der Zutaten (Art. 28 LMV) mit dem Namen der Gattung, gefolgt von der Einzelbezeichnung oder der E-Nummer, aufgeführt werden.
3. Bei der Deklaration gelten folgende Vorschriften:
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a. Hat ein Zusatzstoff die Funktion von mehreren Gattungen, so ist diejenige Gattung anzugeben, die der Zusatzstoff auf Grund seiner hauptsächlichen Wirkung im betreffenden Lebensmittel ausübt.
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b. Zusatzstoffe, die keiner Gattung zugeordnet werden können, sind mit der Einzelbezeichnung oder der E-Nummer aufzuführen.
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c. Bei den modifizierten Stärken (E 1404, 1410, 1412, 1413, 1414, 1420, 1422, 1440, 1442, 1450, 1451) muss der Gattungsname («modifizierte Stärke») nicht mit der Einzelbezeichnung oder der E-Nummer ergänzt werden. Könnte die modifizierte Stärke Gluten enthalten, ist der Gattungsname mit der Angabe der spezifischen pflanzlichen Herkunft (z.B. «modifizierte Weizenstärke») zu ergänzen.
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d. [Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 1843).] Übertragene Zusatzstoffe (Art. 3) müssen nur deklariert werden, wenn sie im Endprodukt noch spezifisch wirksam sind. Immer zu deklarieren sind Sulfite ( E 220, E 221, E 222, E 223, E 224, E 226, E 227, E 228 ) in einer Konzentration von mehr als 10mg SO2 pro Kilogramm oder Liter, bezogen auf das genussfertige Endprodukt.
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e. [Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 1843).] Die in Zusatzstoffpräparaten mitverwendeten Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel müssen nur deklariert werden, wenn es sich um Lebensmittel nach Artikel 30 Absatz 3 LMV handelt, unter Vorbehalt von Artikel 30 Absatz 4 LMV. Die Deklaration lautet in diesem Fall z.B. «Emulgator E 322 (mit Weizenstärke)». Die in Aromen zugelassenen Antioxidantien und Konservierungsmittel müssen nicht deklariert werden.
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e. [Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 1843).] Zusatzstoffe, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, müssen nicht deklariert werden, mit Ausnahme von Sulfite ( E 220, E 221, E 222, E 223, E 224, E 226, E 227, E 228 ), sofern ihr Gehalt im genussfertigen Lebensmittel mehr als 10 mg SO2 pro Kilogramm oder Liter beträgt.
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f. Packgase (Anhang 6 Ziff. 16) müssen nicht deklariert werden.
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g. Zuckeraustauschstoffe, die zu Süssungszwecken zugesetzt werden, können auch ohne Angabe der Gattungsbezeichnung «Süssungsmittel» deklariert werden.
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4. Aromen müssen entweder mit dem Wort "Aroma" oder mit einer genaueren Bezeichnung oder einer Beschreibung des Aromas bezeichnet werden. Zusätzlich gilt:
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a. Das Wort "natürlich" oder synonyme Angaben dürfen zur Kennzeichnung von Aromen nur verwendet werden, wenn die aromatisierenden Bestandteile des Aromas ausschliesslich aus natürlichen Aromastoffen oder Aromaextrakten (Anhang 6 Ziff. 24 a und d) bestehen.
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b. Bei Aromen, deren Bezeichnung einen Hinweis auf ein bestimmtes Lebensmittel oder einen bestimmten Aromaträger enthält, dürfen das Wort "natürlich" oder "synonyme Angaben nur verwendet werden, wenn das Erzeugnis Buchstabe a entspricht und seine aromatisierenden Bestandteile ausschliesslich oder fast auschliesslich aus dem betreffenden Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurden.
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5. Artikel 7 und die Bemerkungen in der Anwendungsliste (Anhang 7) bleiben vorbehalten.
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Art. 5 Art. 7
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