Verordnung des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe
(Zusatzstoffverordnung, ZuV)
vom 27. März 2002 ( Stand am 22. Februar 2005 )
Art. 5
Reinheitsanforderungen
1. Zusatzstoffe dürfen keinen gesundheitsgefährdenden Gehalt an organischen und anorganischen Verbindungen, insbesondere Schwermetallen, aufweisen.
2. Das Bundesamt bezeichnet die technischen Normen, welche geeignet sind, die Reinheitsanforderungen nach Absatz 1 zu konkretisieren. Sie werden mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt veröffentlich.