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Art. 5

Verordnung des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe

(Zusatzstoffverordnung, ZuV)

vom 27. März 2002 ( Stand am 22. Februar 2005 )

Art. 5

Reinheitsanforderungen



1. Zusatzstoffe dürfen keinen gesundheitsgefährdenden Gehalt an organischen und anorganischen Verbindungen, insbesondere Schwermetallen, aufweisen.

2. Das Bundesamt bezeichnet die technischen Normen, welche geeignet sind, die Reinheitsanforderungen nach Absatz 1 zu konkretisieren. Sie werden mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt veröffentlich.



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