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Art. 4

Verordnung des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe

(Zusatzstoffverordnung, ZuV)

vom 27. März 2002 ( Stand am 22. Februar 2005 )

Art. 4

Zusatzstoffpräparate



1. Zusatzstoffe können in Form von Präparaten, d. h. mit Trägerstoffen und Trägerlösungsmitteln, angewendet werden.

2. Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel sind Stoffe, die:



a. verwendet werden, um einen Zusatzstoff zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren und damit seine Handhabung, seinen Einsatz oder seine Verwendung zu erleichtern.
b. die technologische Funktion des Zusatzstoffes nicht verändern.
c. selbst keine technologische oder sensorische Wirkung im Endprodukt hervorrufen; und
d. die Zusammensetzung des Endproduktes nicht wesentlich verändern.


3. Zusatzstoffpräparate dürfen nur die in Anhang 5 aufgeführten Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel, unter Berücksichtigung der dort aufgeführten Verwendungsbeschränkungen, enthalten. Ausgenommen sind Präparate von Süssungsmitteln (Abs. 4) und Backpulver (Abs. 5). Aromen dürfen zusätzlich die in Anhang 5a aufgeführten Antioxidantien und Konservierungsmittel enthalten, sofern diese im Endprodukt keine Wirkung mehr haben. [Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 1843)]

4. Präparate von Süssungsmitteln, die als Pulver oder Tabletten in Verkehr gebracht werden (Tafelsüssen), dürfen neben den in Anhang 5 aufgelisteten Zusatzstoffen zusätzlich Füllstoffe (z.B. Dextrine) enthalten; als Tabletten dürfen sie zusätzlich Lactose enthalten. Präparate, die als wässerige Lösungen in Verkehr gebracht werden, dürfen bis zu einer Höchstmenge von 1g pro Liter mit Sorbaten (E 200-203), Benzoaten (E 210-213) oder p-Hydroxybenzoaten (E 214-219) konserviert sein.

5. Präparate von Backtriebmitteln (Backpulver) dürfen als Trägerstoffe Mehl und Stärke in Pulverform enthalten. Die für 1 kg Mehl bestimmte Menge Backpulver soll wenigstens 1500cm³ wirksame Kohlensäure entwickeln und darf nicht mehr als 3g überschüssiges Natriumhydrogencarbonat enthalten. 100g Backpulver müssen mindestens 4500cm³ wirksame Kohlensäure entwickeln.



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