Verordnung des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe
(Zusatzstoffverordnung, ZuV)
vom 27. März 2002 ( Stand am 22. Februar 2005 )
Art. 3
Übertragene Zusatzstoffe und Übertragung
1. Übertragene Zusatzstoffe sind Zusatzstoffe aus den Zutaten eines zusammengesetzten Lebensmittels.
2. Die Übertragung ist unter folgenden Bedingungen zulässig (Prinzip des "carry-over"):
a. Der Zusatzstoff muss in der verwendeten Zutat zulässig sein.
b. Seine Menge darf im Endprodukt nicht grösser sein, als es der zulässigen Höchstmenge für den Anteil der Zutat entspricht, die für das Endprodukt verwendet wurde.
3. Absatz 2 findet keine Anwendung auf Nahrung, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt ist.