Verordnung des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe
(Zusatzstoffverordnung, ZuV)
vom 27. März 2002 ( Stand am 22. Februar 2005 )
Art. 2
Provisorische Zulassung
1. Bis zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung durch das EDI (Das Eidgenössische Departement des Innern) kann das Bundesamt für Gesundheit auf begründeten Antrag hin weitere Zusatzstoffe bewilligen und für einzelne Lebensmittel ihre Höchstmenge festlegen. Die Bewilligung ist zu befristen und im Schweizerischen Handelsblatt zu publizieren.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. eine hinreichende technische oder organoleptische Notwendigkeit nachgewiesen wird und das angestrebte Ziel mit anderen, wirtschaftlich und technisch brauchbaren Methoden erreicht werden kann.
b. die vorgeschlagene Dosis gesundheitlich unbedenklich ist.
c. Unterlagen zur Analytik beigebracht werden.
d. die Konsumentinnen und Konsumenten durch die Verwendung der Zusatzstoffe nicht irregeführt werden.