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Art. 1

Verordnung des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe

(Zusatzstoffverordnung, ZuV)

vom 27. März 2002 ( Stand am 22. Februar 2005 )

Art. 1

Grundsatz



1. Als Zusatzstoffe dürfen nur Stoffe nach Anhang 1 sowie Aromen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b LMV) verwendet werden. Ihre Zulassung richtet sich nach den Anhängen 2, 3, 4 und 7.

2. Die in Anhang 2 aufgeführten Stoffe sind allgemein zugelassene Zusatzstoffe, die in allen Lebensmitteln ohne Einschränkung zugelassen sind.

3. Die in Anhang 3 aufgeführten Stoffe sind Zusatzstoffe, die zugelassen sind:



a. ausschliesslich in den in der Anwendungsliste (Anhang 7) aufgeführten Lebensmitteln; und
b. allgemein gemäss guter Herstellungspraxis (GHP) oder mit den allenfalls in der Anwendungsliste angegebenen Einschränkungen. [Fassung gemäss Ziff. I der V. des EDI vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 1843)]


4. Die in Anhang 4 aufgeführten Stoffe sind Zusatzstoffe, die zugelassen sind:



a. ausschliesslich in den in der Anwendungsliste (Anhang 7) aufgeführten pulver- oder tablettenförmigen Lebensmitteln; und
b. allgemein gemäss GHP oder mit den allenfalls in der Anwendungsliste angegebenen Einschränkungen. [Fassung gemäss Ziff. I der V. des EDI vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 1843)]


5. Anhang 7 regelt die Zulässigkeit aller andern als der in Anhang 2 genannten Zusatzstoffe in den einzelnen Lebensmitteln und nennt die Ausnahmen in der Zulässigkeit der Zusatzstoffe der Anhänge 3 und Anhänge 4.

6.
Nicht als Zusatzstoffe gelten: siehe hier



a. Stoffe zur Behandlung von Trinkwasser.
b. Erzeugnisse, die Pektin enthalten und durch Behandlung mit verdünnter Säure und anschliessender teilweiser Neutralisation mit Natrium- oder Kaliumsalzen aus getrockneten Rückständen ausgepresster Äpfel oder aus getrockneten Schalen von Zitrusfrüchten oder aus einer Mischung von beiden gewonnen wurden («flüssiges Pektin»).
c. Kaumassen zur Herstellung von Kaugummi.
d. Weissdextrin oder Gelbdextrin, geröstete oder dextrinierte Stärke, durch Säure- oder Alkalibehandlung modifizierte Stärke, gebleichte Stärke, physikalisch modifizierte Stärke und mit amylolitischen Enzymen behandelte Stärke.
e. Ammoniumchlorid.
f. Blutplasma, Speisegelatine, Proteinhydrolysate und deren Salze, Milcheiweiss und Gluten.
g. Aminosäuren sowie deren Salze (ausser Glutaminsäure, Glycin, Cystein und Cystin sowie deren Salze), die nicht die Funktion eines Zusatzstoffes haben.
h. Kaseinate und Kasein.
i. Inulin
j. Enzyme, ausgenommen diejenigen, die als Zusatzstoffe eingestuft sind.


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