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Art. 5

Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln

(Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV)

vom 26. Juni 1995 ( Stand am 27. Dezember 2005 )

Art. 5

Anpassung der Listen; Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden;

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5749)



1. Das Bundesamt passt den Anhang dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

2. Entsprechen die Listen im Anhang zu dieser Verordnung den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen nicht mehr und sind sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich, so kann das Bundesamt den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung der Listen befristete Weisungen erteilen. Diese sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren.



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