Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln
(Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV)
vom 26. Juni 1995 ( Stand am 27. Dezember 2005 )
Art. 4
Dokumentations- und Meldepflicht
1. Wer bewilligungspflichtige Stoffe herstellt, verarbeitet oder importiert, muss dem Bundesamt die zur Beurteilung nötigen Unterlagen einreichen.
2. Wer beurteilte Stoffe herstellt, verarbeitet oder importiert, muss allfällige neue Erkenntnisse über diese Stoffe dem Bundesamt unaufgefordert mitteilen.