Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln
(Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV)
vom 26. Juni 1995 ( Stand am 27. Dezember 2005 )
Art. 3
Ermittlung der Höchstkonzentrationen
1. Das Bundesamt für Gesundheit (Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.)(Bundesamt) ermittelt die Höchstkonzentrationen für Fremd- und Inhaltsstoffe. Soweit die Zulassung von Fremdstoffen in anderen Erlassen des Bundes geregelt ist, zieht das Bundesamt die für den betreffenden Bereich zuständigen Bundesstellen bei.
2. Das Bundesamt berücksichtigt neben den üblichen wissenschaftlichen Unterlagen insbesondere:
a. die Toxikologie des Stoffes;
b. die technisch unvermeidbare Konzentration des Stoffes im Lebensmittel;
c. die Aufnahme des Stoffes anhand der durchschnittlichen Verzehrsmenge der betreffenden Lebensmittel;
d. die additive Wirkung von Stoffen, die auf gleiche biologische Systeme im menschlichen Organismus wirken.