Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln
(Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV)
vom 26. Juni 1995 ( Stand am 27. Dezember 2005 )
Art. 2
Höchstkonzentration, Toleranz- und Grenzwerte
1. Als Höchstkonzentration gilt die Konzentration eines Stoffes und seiner toxikologisch bedeutsamen Folgeprodukte, die in oder auf einem bestimmten Lebensmittel im Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten vorhanden sein darf.
2. Die Höchstkonzentration eines Stoffes wird als Toleranzwert oder als Grenzwert angegeben.
3. Der Toleranzwert ist die Höchstkonzentration, bei dessen Überschreitung das Lebensmittel als verunreinigt oder sonst im Wert vermindert gilt.
4. Der Grenzwert ist die Höchstkonzentration, bei dessen Überschreitung das Lebensmittel für die menschliche Ernährung als ungeeignet gilt.
5. In begründeten Fällen wird für einen Stoff ein Toleranzwert und ein Grenzwert festgelegt.
6. Die Toleranz- und Grenzwerte werden in Listen im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.