Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)
vom 9. Oktober 1992 ( Stand am 13. Dezember 2005 )
Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen
1. Die verfügende Behörde und die Beschwerdeinstanz können einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.
2. Wird der Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt, so kann die verfügende Behörde oder die Beschwerdeinstanz vorsorgliche Massnahmen treffen.
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