1. Die Einsprachefrist beträgt fünf Tage.2. Für Beschwerden gegen Verfügungen über Massnahmen im Rahmen der Lebensmittelkontrolle beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 24 und 28-30).3. Für Beschwerden gegen Verfügungen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Art. 26, 28 und 30) beträgt die Beschwerdefrist fünf Tage.
Zurück zur Hauptseite des Lebensmittelgesetz. LMGZurück zum 7. KapitelZurück zu Art. 54Weiter zu Art. 56
Newsletter
Suchen
E-Nummern Lexikon
Lebensmittel und Ihre Zusatzstoffe
Lebensmittelgesetz (LMG)
Zusatzstoffverordnung (ZuV)
Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV)