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a. den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln zuwiderhandelt;
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b. bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet;
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c. den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
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d. den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Einfuhr von Tierarzneimitteln zuwiderhandelt;
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e. ohne Berechtigung Tiere ausserhalb von bewilligten Schlachtanlagen schlachtet;
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f. Lebensmittel, Zusatzstoffe, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen, Mineralstoffe oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Kontrollorgane entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert;
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g. Lebensmittel, Zusatzstoffe, Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen;
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h. über Lebensmittel falsche oder täuschende Angaben macht;
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i. die vorgeschriebene Meldung an die Kontrollorgane über Gesundheitsstörungen und Behandlungen von Tieren vor der Schlachtung unterlässt;
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k. vorgeschriebene Angaben über Lebensmittel weglässt oder unrichtig wiedergibt;
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l. den auf dieses Gesetz gestützten Werbebeschränkungen für alkoholische Getränke oder Tabak und andere Raucherwaren zuwiderhandelt;
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m. den Vorschriften über die Ermittlung des Schlachtgewichts zuwiderhandelt.
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