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Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

(Lebensmittelgesetz, LMG)

vom 9. Oktober 1992 ( Stand am 13. Dezember 2005 )

Übertretungen

1. Mit Haft oder Busse bis 20'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:



a. den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln zuwiderhandelt;
b. bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet;
c. den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
d. den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Einfuhr von Tierarzneimitteln zuwiderhandelt;
e. ohne Berechtigung Tiere ausserhalb von bewilligten Schlachtanlagen schlachtet;
f. Lebensmittel, Zusatzstoffe, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen, Mineralstoffe oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Kontrollorgane entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert;
g. Lebensmittel, Zusatzstoffe, Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen;
h. über Lebensmittel falsche oder täuschende Angaben macht;
i. die vorgeschriebene Meldung an die Kontrollorgane über Gesundheitsstörungen und Behandlungen von Tieren vor der Schlachtung unterlässt;
k. vorgeschriebene Angaben über Lebensmittel weglässt oder unrichtig wiedergibt;
l. den auf dieses Gesetz gestützten Werbebeschränkungen für alkoholische Getränke oder Tabak und andere Raucherwaren zuwiderhandelt;
m. den Vorschriften über die Ermittlung des Schlachtgewichts zuwiderhandelt.


2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3. In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.



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