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 | Art. 47 |
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Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)
vom 9. Oktober 1992 ( Stand am 13. Dezember 2005 )
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Vergehen
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1. Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
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a. Nahrungsmittel so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden;
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b. Genussmittel so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch und Genuss die Gesundheit unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden;
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c. Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, dass sie bei ihrem bestimmungsgemässen oder üblicherweise zu erwartenden Gebrauch die Gesundheit gefährden;
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d. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, mit Wirkung seit März 2005 (AS 2005 971 972; BBl 2004 1455 1465).
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e. gesundheitsgefährdende Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ein- oder ausführt.
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2. Handelt der Täter gewerbsmässig oder aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse.
3. Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse.
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