Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)
vom 9. Oktober 1992 ( Stand am 13. Dezember 2005 )
Gebühren
1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Lebensmittelkontrolle gebührenfrei.
2. Gebühren werden erhoben für:
a. die Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
b. Kontrollen, die von den Bundesbehörden durchgeführt werden;
c. Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben;
d. besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht von Amtes wegen durchgeführt worden sind und einen Aufand verursacht haben, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht;
e. Bewilligungen, ausgenommen Bewilligungen nach Artikel 17a.
3. Der Bundesrat setzt die Gebühren für die Kontrolle durch Bundesbehörden fest und bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren.
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