Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen unterstehen der Schweigepflicht.
Zurück zur Hauptseite des Lebensmittelgesetz. LMGZurück zum 4. KapitelZurück zu Art. 41Weiter zu Art. 43
Newsletter
Suchen
E-Nummern Lexikon
Lebensmittel und Ihre Zusatzstoffe
Lebensmittelgesetz (LMG)
Zusatzstoffverordnung (ZuV)
Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV)