Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)
vom 9. Oktober 1992 ( Stand am 13. Dezember 2005 )
Lebensmittelkontrolle
1. Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist, und sorgen für die Lebensmittelkontrolle im Inland.
2. Sie setzen dazu einen Kantonschemiker, einen Kantonstierarzt sowie die notwendige Anzahl Lebensmittelinspektoren, Fleischinspektoren, Lebensmittelkontrolleure und Fleischkontrolleure ein.
3. Die Kantone regeln die Aufgaben dieser Kontrollorgane im Rahmen dieses Gesetzes; sie können weiteren Vollzugsbehörden besondere Kontrollaufgaben übertagen.
4. Der Kantonschemiker leitet die Lebensmittelkontrolle in seinem Bereich. Er koordiniert die Tätigkeit der ihm unterstellten Laboratorien, Lebensmittelinspektoren und Lebensmittelkontrolleure.
5. Der Kantonstierarzt oder ein vom Kanton eingesetzter Tierarzt, der die Anforderungen erfüllt, leitet die Kontrolle im Bereich der Tierhaltung und der Schlachtung. Er koordiniert die Tätigkeit der ihm unterstellten Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure. Die Kantone können ihn überdies mit der Kontrolle der Verarbeitung des Fleisches beauftragen.
6. Zur Untersuchung der Proben betreiben die Kantone hiefür spezialisierte Laboratorien. Die Kantone können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen. Sie können auch geeignete private Laboratorien mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
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