Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)
vom 9. Oktober 1992 ( Stand am 13. Dezember 2005 )
Aufsicht und Koordination
1. Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.
2. Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone und ihre Informationstätigkeit, soweit ein gesamtschweizerisches Interesse besteht.
3. Er kann zu diesem Zweck:
a. die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen und Untersuchungsergebnisse zu informieren;
b. den Kantonen Massnahmen für einen einheitlichen Vollzug vorschreiben;
c. bei ausserordentlichen Verhältnissen bestimmte Vollzugsmassnahmen gegenüber den Kantonen anordnen.
4. Die zuständige Bundesstelle führt zur Vereinheitlichung und Abstimmung der Untersuchungsmethoden Ringversuche mit den kantonalen Laboratorien durch.
5. Der Bundesrat koordiniert den Vollzug dieses Gesetzes, des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000, des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 und des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966.
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