Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)
vom 9. Oktober 1992 ( Stand am 13. Dezember 2005 )
Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
1. Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr und sorgt für die entsprechende Lebensmittelkontrolle. Der Bundesrat kann Vollzugsaufgaben an die Zollverwaltung übertragen.
2. Der Bund kontrolliert die Einfuhr von Tierarzneimitteln, um die Produktion von Lebensmitteln zu verhindern, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen.
3. Er kann bestimmte Kontrollen und den abschliessenden Entscheid der kantonalen Lebensmittelkontrolle überlassen.
Zurück zur Hauptseite des Lebensmittelgesetz. LMG Zurück zum 4. Kapitel Weiter zu Art. 33