Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)
vom 9. Oktober 1992 ( Stand am 13. Dezember 2005 )
Anzeigen und Verwarnung
1. Die zuständige Vollzugsbehörde zeigt der Strafverfolgungsbehörde Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
2. In besonders leichten Fällen kann die Vollzugsbehörde auf eine Strafanzeige verzichten und den Verantwortlichen verwarnen. In diesem Fall entfällt jede weitere Strafe.
Zurück zur Hauptseite des Lebensmittelgesetz. LMG Zurück zum 3. Kapitel Zurück zu Art. 30 Weiter zum 4. Kapitel