1. Die Kontrollorgane beschlagnahmen beanstandete Waren, wenn dies für den Schutz der Konsumenten erforderlich ist.2. Sie können die Waren auch im Falle eines begründeten Verdachts beschlagnahmen.3. Beschlagnahmte Waren können amtlich verwahrt werden.4. Beschlagnahmte Waren, die sich nicht aufbewahren lassen, werden unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen verwertet oder beseitigt.
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