Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)
vom 9. Oktober 1992 ( Stand am 13. Dezember 2005 )
Beanstandete Waren
1. Die Kontrollorgane entscheiden, ob die beanstandeten Waren:
a. mit oder ohne Auflagen verwertet werden dürfen;
b. durch die Betroffenen beseitigt werden müssen;
c. auf Kosten der Betroffenen eingezogen sowie unschädlich gemacht, unschädlich verwertet oder beseitigt werden.
2. Die Kontrollorgane können die Betroffenen verpflichten, die Ursachen der Mängel abzuklären und die Kontrollorgane darüber zu informieren.
3. Ist der Grenzwert überschritten, so ordnen die Kontrollorgane die zum Schutz der Gesundheit erforderlichen Massnahmen an.
4. Ist ein Toleranzwert überschritten und liegt keine Gesundheitsgefährdung vor, so kann die Ware mit oder ohne Auflagen der Kontrollorgane verwertet werden. Wenn die Auflagen wiederholt missbraucht werden, können die Kontrollorgane die Beseitigung oder Einziehung anordnen.
5. Bei der Einfuhr oder Ausfuhr können beanstandete Waren auch zurückgewiesen oder an die zuständige kantonale Lebensmittelkontrolle für weitere Abklärungen überwiesen werden.
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