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 | Art. 27 |
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Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)
vom 9. Oktober 1992 ( Stand am 13. Dezember 2005 )
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Beanstandungen
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1. Mit der Beanstandung stellen die Kontrollorgane fest, dass gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt sind. Sie kann sich erstrecken auf:
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a. Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenstände;
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b. die hygienischen Verhältnisse;
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c. Räume, Einrichtungen oder Fahrzeuge;
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d. Herstellungsverfahren;
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e. Tiere, Pflanzen, Mineralstoffe oder landwirtschaftlich genutzte Böden.
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2. Eine Beanstandung erfolgt insbesondere, wenn Grenz- oder Toleranzwerte überschritten sind.
3. Die Kontrollorgane teilen die Beanstandung den Betroffenen schriftlich mit. Der Bundesrat kann für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung Ausnahmen vorsehen.
4. Die Kontrollorgane beanstanden für die Ausfuhr bestimmte Waren, wenn diese:
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a. offenkundig gesundheitsgefährdend sind;
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b. soweit erkennbar den Anforderungen des Bestimmungslandes nicht entsprechen.
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5. Die Kontrollorgane können Waren, die offensichtlich gesundheitsgefährdend sind, bei der Durchfuhr beanstanden.
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