Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)
vom 9. Oktober 1992 ( Stand am 13. Dezember 2005 )
Gebrauchsgegenstände
1. Gebrauchsgegenstände dürfen bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch die Gesundheit nicht gefährden.
2. Der Bundesrat kann zu diesem Zweck Anforderungen an Gebrauchsgegenstände und deren Beschriftung festlegen sowie die Verwendung bestimmter Stoffe einschränken oder verbieten.
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