Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)
vom 9. Oktober 1992 ( Stand am 13. Dezember 2005 )
Zulässige Lebensmittel
1. Der Bundesrat legt die zulässigen Arten von Lebensmitteln fest, umschreibt sie und bestimmt die Sachbezeichnung; er kann die entsprechenden Anforderungen regeln.
2. Die zuständige Bundesstelle kann Lebensmittel, die der Bundesrat noch nicht zugelassen hat, vorläufig bewilligen und eine Sachbezeichnung bestimmen.
3. Sie veröffentlicht periodisch eine Liste der Lebensmittel, die durch Einzelbewilligung zugelassen wurden.
4. Sachbezeichnungen müssen:
a. das Lebensmittel charakterisieren und sich dabei an seiner Beschaffenheit sowie an den für die Herstellung verwendeten Rohstoffen orientieren;
b. verständlich und unverwechselbar sein.
5. Die Sachbezeichnung von Surrogaten und Imitationsprodukten ist so festzulegen, dass eine klare Abgrenzung zum entsprechenden Naturprodukt sichergestellt ist.
6. Der Bundesrat kann die Zulassung von Lebensmittel regel, die:
a. für Menschen bestimmt sind, welche aus gesundheitlichen Gründen besondere Ernährungsbedürfnisse haben; oder
b. mit einem Hinweis auf besondere ernährungsphysiologische Wirkungen angepriesen werden.
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