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 | Art. 5 |
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Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)
vom 9. Oktober 1992 ( Stand am 13. Dezember 2005 )
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Gebrauchsgegenstände
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Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände (Gebrauchsgegenstände) im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, die nicht als Heilmittel angepriesen werden und unter eine der folgenden Produktekategorien fallen:
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a. Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Verwendung oder Verpackung von Lebensmitteln verwendet werden (z.B. Geräte, Geschirr oder Verpackungsmaterial);
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b. Körperpflegemittel und Kosmetika sowie Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen;
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c. Kleidungsstücke, Textilien und andere Gegenstände (z.B. Uhrenarmbänder, Perücken und Schmuck), die nach ihrer Bestimmung mit dem Körper in Berührung kommen;
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d. Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind (z.B. Spielzeuge, Lernmaterialien, Mal- und Zeichenmaterialien);
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e. Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel;
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f. Gegenstände und Materialien, die zur Ausstattung und Auskleidung von Wohnräumen bestimmt sind, soweit sie nicht anderen Gesetzgebungen unterstellt sind.
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