Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)
vom 9. Oktober 1992 ( Stand am 13. Dezember 2005 )
Geltungsbereich
1. Das Gesetz erfasst:
a. das Herstellen, Behandeln, Lagern, Transportieren und Abgeben von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
b. das Kennzeichnen und Anpreisen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
c. die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
2. Es erfasst auch die landwirtschaftliche Produktion, soweit sie der Herstellung von Lebensmitteln dient.
3. Für importierte Nahrungsmittel gelten die gleichen Bestimmungen, soweit nicht Verpflichtungen aus internationalen Abkommen entgegenstehen.
4. Das Gesetz gilt nicht:
a. für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die für den Eigengebrauch bestimmt sind;
b. für Stoffe und Erzeugnisse, die von der Heilmittelgesetzgebung erfasst werden; vorbehalten bleiben die lebensmittelpolizeilichen Bestimmungen über die Verwendung von Tierarzneimitteln.
5. Streitigkeiten über Anwendbarkeit der Lebensmittelgesetzgebung oder der Heilmittelgesetzgebung bei bestimmten Stoffen und Erzeugnissen entscheidet das Eidgenössische Departement des Innern nach Anhören der betroffenen Behörden.
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