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Obst- und Fruchtwein
Bier
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Säuglingsanfangs- und Folgenahrung

In Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und übrige Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, sind gemäss Art. 165 - 184c LMV folgende Zusatzstoffe zugelassen:



1. Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das genussfertige Lebensmittel, das nach den Anweisungen des Herstellers zubereitet wurde.
2. Die in Anhang 4 aufgeführten Zusatzstoffe unterliegen Einschränkungen.
3. Übertragene Zusatzstoffe (Art. 3) sind nicht zulässig mit Ausnahme von:
a. Gummi arabicum (E 414) und Siliziumdioxid (E 551) aus Zutaten, die nicht mehr als 150 g/kg an E 414 oder nicht mehr als 10 g/kg an E 551 enthalten, sind zulässig; der Restgehalt an E 414 in dem genussfertigen Erzeugnis darf nicht mehr als 10 mg/kg betragen.
b. Mannit (E 421) ist zulässig, sofern dieser als Trägerstoff für Vitamin B12 dient (Verhältnis Vitamin B12 : Mannit nicht kleiner als 1:1000).
c. Natrium-L-Ascorbat (E 301) in den Umhüllungen von Zutaten mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren ist gemäss GHP zulässig; der Restgehalt von E 301 in dem genussfertigen Erzeugniss darf nicht mehr als 75 mg/l betragen.


E-Nummer Bezeichnung Höchstmenge Bemerkung
       
       
       
       


Zusatzstoffe nach Anhang 3, sind nur folgende zugelassen:



E-Nummer Bezeichnung Höchstmenge Bemerkung
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       


Zur Auswahl aller Speziallebensmittel.



zur Gewichtskontrolle bestimmte Lebensmittel
Getreidebeikost und andere Beikost