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 | nicht als Zusatzstoffe gelten |
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Stoffe zur Behandlung von Trinkwasser.
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Erzeugnisse, die Pektin enthalten und durch Behandlung mit verdünnter Säure und anschliessender teilweiser Neutralisation mit Natrium- oder Kaliumsalzen aus getrockneten Rückständen ausgepresster Äpfel oder aus getrockneten Schalen von Zitrusfrüchten oder aus einer Mischung von beiden gewonnen wurden (flüssiges Pektin).
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Kaumassen zur Herstellung von Kaugummi.
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Weiss- oder Gelbdextrin, geröstete oder dextrierte Stärke, durch Säure- oder Alkalibehandlung modifizierte Stärke, gebleichte Stärke, physikalisch modifizierte Stärke und mit amylolitischen Enzymen behandelte Stärke.
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Ammoniumchlorid.
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Blutplasma, Speisegelatine, Proteinhydrolysate und deren Salze, Milcheiweiss und Gluten.
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Aminosäuren sowie deren Salze (ausser Glutaminsäure, Glycin, Cystein und Cystin sowie deren Salze), die nicht die Funktion eines Zusatzstoffes haben.
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Kaseinate und Kasein.
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Inulin.
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Enzyme, ausgenommen diejenigen, die als Zusatzstoffe eingestuft sind.
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