Anhang 6(Art. 6 Abs. 1 und 3 Bst. a, Art. 8 Abs. 1 Bst. a)
«Mehlbehandlungsmittel» - ausser Emulgatoren - sind Stoffe, die dem Mehl oder Teig zugefügt werden, um dessen Backfähigkeit zu verbessern.
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