Verordnung des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe
(Zusatzstoffverordnung, ZuV)
vom 27. März 2002 ( Stand am 22. Februar 2005 )
Anhang 6 (Art. 6 Abs. 1 und 3 Bst. a, Art. 8 Abs. 1 Bst. a)
«Füllstoffe» sind Stoffe, die einen Teil des Volumens eines Lebensmittels bilden, ohne nennenswert zu dessen Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen.