Verordnung des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe
(Zusatzstoffverordnung, ZuV)
vom 27. März 2002 ( Stand am 22. Februar 2005 )
Anhang 6 (Art. 6 Abs. 1 und 3 Bst. a, Art. 8 Abs. 1 Bst. a)
«Süssungsmittel, Süssstoffe» sind Zusatzstoffe, die dazu verwendet werden, Lebensmitteln einen süssen Geschmack zu verleihen. Nicht kalorigene Süssungsmittel sind chemische Verbindungen ausserhalb der Gruppe der Kohlenhydrate, die eine wesentlich grössere Süsskraft als Saccharose aufweisen, jedoch im Verhältnis zu ihrer Süsskraft keinen oder nur einen sehr geringen Nährwert besitzen. Kalorigene Süssungsmittel oder Zuckeraustauschstoffe sind Stoffe (Polyole), die auf Grund ihrer mit Zucker ähnlichen Süsskraft und ihrer Masse als Ersatz von Zucker oder anderen Zuckerarten dienen.