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Verordnung des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe

(Zusatzstoffverordnung, ZuV)

vom 27. März 2002 ( Stand am 22. Februar 2005 )

Anhang 6
(Art. 6 Abs. 1 und 3 Bst. a, Art. 8 Abs. 1 Bst. a)



«Geliermittel» sind Stoffe, die Lebensmitteln durch Gelbildung eine verfestigte Form geben.

Hinweis:
«Gelatine» hat keine E-Nummer und wird immer als «Gelatine» oder «Speisegelatine» deklariert. Gelatine gilt neu nicht mehr als Geliermittel bzw. Zusatzstoff, sondern als Zutat. Falls es sich nicht um Schweinegelatine handelt, muss neu die Tierart angegeben werden (z.B. «Rindergelatine»).