«Gute Herstellungspraxis» (GHP) bedeutet, dass Art und Menge der betreffenden Zusatzstoffe gemäss Rezeptur für entsprechende Qualitätsprodukte gewählt werden dürfen, wie sie branchenüblich sind. Der Zusatz soll nicht grösser sein als die Menge, die zur Erzielung der gewünschten Wirkung erforderlich ist. Er darf den Verbraucher nicht irreführen.